Stand: Dezember 2025
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen dem Islandpferdegestüt Leinebergland, vertreten durch Lea Gerbershagen (nachfolgend „Betrieb“), und dem Reitschüler bzw. dessen gesetzlichem Vertreter geschlossenen Verträge über die Erteilung von Reitunterricht.
1.2 Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
2.1 Gegenstand des Vertrages ist die Erteilung von Reitunterricht.
2.2 Der Vertrag kommt zustande, indem sich der Reitschüler über das Online-Buchungssystem des Betriebs registriert, den dabei erzeugten Anmeldebogen unterschrieben im Betrieb einreicht und der Betrieb den Reitschüler durch Aktivierung bzw. Freischaltung im Buchungssystem annimmt.
2.3 Bei minderjährigen Reitschülern ist die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2.4 Je nach Vereinbarung und Freischaltung erfolgt der Reitunterricht entweder durch individuelle Terminbuchung über das Buchungssystem und/oder als regelmäßiger Stammplatz (Reitabo). Die Zuweisung der Stammplätze erfolgt durch den Betrieb.
2.5 Der Reitunterricht wird als Theorie- und Praxisunterricht am Pferd erteilt. Die Entscheidung über Inhalte, Ablauf, eingesetzte Pferde sowie den Unterrichtsort (Reitplatz, Roundpen oder Ausreitgelände) obliegt den Reitlehrern.
2.6 Eine Gruppenreitstunde dauert 45 Minuten, eine Einzelreitstunde 30 Minuten. Zeiten für das Putzen, Satteln und Versorgen der Pferde vor und nach der Reitstunde sind nicht Bestandteil der Unterrichtszeit und erfolgen durch den Reitschüler. Der Reitschüler hat sich rechtzeitig zur Vorbereitung des Pferdes auf dem Betriebsgelände einzufinden.
Die Teilnahme am Reitunterricht sowie der Aufenthalt auf dem gesamten Betriebsgelände erfolgen auf eigene Gefahr. Reiten ist mit besonderen Risiken verbunden, da das Verhalten von Pferden als Fluchttiere nicht immer vorhersehbar ist.
Der Abschluss einer privaten Unfallversicherung sowie einer privaten Haftpflichtversicherung wird dringend empfohlen.
3.2.1 Der Betrieb haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Betriebs, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
3.2.2 Für sonstige Schäden haftet der Betrieb nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
3.2.3 Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
3.2.4 Der Betrieb haftet nicht für Schäden, die durch das Verhalten anderer Reitschüler, Besucher oder Dritter entstehen, soweit den Betrieb kein Verschulden trifft.
3.2.5 Haftungsansprüche sind dem Betrieb unverzüglich nach Kenntnis des Schadens anzuzeigen.
3.2.6 Für den Verlust oder die Beschädigung mitgebrachter Kleidung, Ausrüstung, Geld oder sonstiger Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen, soweit gesetzlich zulässig.
4.1 Die Aufsichtspflicht für minderjährige Reitschüler verbleibt bei den Erziehungsberechtigten, sofern keine ausdrückliche schriftliche Übernahme der Aufsichtspflicht durch den Betrieb vereinbart wurde.
5.1 Reitplätze, Koppeln, Stallungen, Pferdeboxen und sonstige Betriebsbereiche dürfen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Betriebs betreten werden.
5.2 Das Füttern der Pferde ist ausschließlich nach vorheriger Absprache mit dem Betrieb gestattet.
5.3 Helmpflicht
Während des Reitens besteht für alle Reitschüler Helmpflicht. Der Reithelm muss einer gültigen europäischen Sicherheitsnorm entsprechen.
5.4 Bekleidung
Das Tragen folgender geeigneter Reitbekleidung ist verpflichtend:
Das Tragen von Reithandschuhen wird empfohlen. Bei ungeeigneter Kleidung oder ungeeignetem Schuhwerk ist eine Teilnahme am Reitunterricht aus Sicherheitsgründen ausgeschlossen; ein Anspruch auf Rückerstattung besteht nicht.
5.5 Gesundheitliche Voraussetzungen und Gewichtsgrenze
Die Reitschüler bzw. deren gesetzliche Vertreter versichern, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen bestehen, die einer Teilnahme am Reitunterricht entgegenstehen. Etwaige körperliche oder gesundheitliche Besonderheiten sind dem Betrieb vor Beginn des Unterrichts mitzuteilen.
Zum Schutz und Wohle der Pferde gilt eine maximale Gewichtsgrenze der Reiter von 100 kg.
6.1 Die Vergütung richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste des Betriebs.
6.2 Preisänderungen werden rechtzeitig vor Inkrafttreten bekannt gegeben.
6.3 Reitschulabonnements (Stammplätze) sind jeweils bis spätestens zum 5. Werktag eines Monats im Voraus zu bezahlen und berechtigen zur Teilnahme an einer Reiteinheit pro Woche am festgelegten Termin.
6.4 Die Monatspreise stellen eine Mischkalkulation dar und basieren auf der durchschnittlichen Anzahl an Unterrichtsterminen pro Jahr. In Monaten mit mehr als vier Unterrichtsterminen entsteht kein Mehranspruch; in Monaten mit weniger Terminen (z. B. durch Feiertage oder Ferien) besteht kein Anspruch auf Preisreduzierung.
6.5 Einzelreitstunden, Ausritte, Kurse oder sonstige Veranstaltungen sind bei Anmeldung vollständig zu bezahlen.
7.1 Fällt der Reitunterricht aus betrieblichen Gründen aus, wird ein Ersatztermin angeboten.
7.2 Bei Ausfall aufgrund höherer Gewalt (z. B. extreme Witterungsverhältnisse, behördliche Anordnungen) besteht kein Anspruch auf Ersatztermin oder Rückerstattung.
7.3 Fällt der Unterricht aus Gründen aus, die dem Risikobereich des Reitschülers zuzuordnen sind (z. B. Krankheit, Verspätung, Nichterscheinen), besteht kein Anspruch auf Rückerstattung oder Ersatz.
8.1 Buchungen und Stornierungen erfolgen ausschließlich über das Online-Buchungssystem und sind verbindlich.
8.2 Kann ein Termin nicht wahrgenommen werden, ist dieser möglichst frühzeitig über das Buchungssystem zu stornieren.
8.3 Bei individueller Reitstunde gilt eine Stornofrist von 24 Stunden vor dem Termin. Bei fristgerechter Stornierung wird das eingesetzte Guthaben dem Reitkonto gutgeschrieben. Eine Auszahlung ist ausgeschlossen.
8.4 Bei Stornierung eines Stammplatz-Termins besteht grundsätzlich kein Anspruch auf einen Ersatztermin. Aus Kulanz können fristgerecht (mindestens 24 Stunden vorher) abgesagte Termine innerhalb von zwei Wochen nachgeholt werden, sofern freie Plätze verfügbar sind. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Nicht wahrgenommene Nachholmöglichkeiten verfallen ersatzlos.
8.5 Bei kurzfristiger Absage nach Ablauf der Stornofrist oder bei Nichterscheinen wird der Termin voll berechnet.
8.6 Individuelle Absprachen bei längerer Krankheit oder vergleichbaren Ausnahmefällen bleiben vorbehalten.
9.1 Reitschulabonnements beginnen mit Abgabe des unterschriebenen Anmeldebogens und laufen auf unbestimmte Zeit.
9.2 Die Kündigungsfrist beträgt 8 Wochen zum Semesterende und bedarf der Schriftform.
9.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
10.1 Die Teilnahmegebühr für Reitkurse und Sonderveranstaltungen ist bei Buchung zu 100 % fällig.
10.2 Informationen zu Unterbringungsmöglichkeiten und Kosten für Gastpferde sind vorab beim Veranstalter zu erfragen.
10.3 Die jeweiligen Stornierungsbedingungen ergeben sich aus der Kursausschreibung.
10.4 Bereits geleistete Anzahlungen werden – nach Abzug eventuell anfallender Stornogebühren – als Wertguthaben im Reitbuch gutgeschrieben und können für andere Angebote des Betriebs verwendet werden. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen.
11.1 Die Nutzung sämtlicher Anlagen des Betriebs (insbesondere Reitplatz, Roundpen, Stallungen, Paddocks, Weiden, Wege und Ausreitgelände) erfolgt auf eigene Gefahr.
11.2 Den Anweisungen des Betriebes sowie dessen Mitarbeiter ist jederzeit Folge zu leisten. Ergänzend gilt die jeweils ausgehängte Anlagen- und Hallenordnung.
11.3 Die Anlagen dürfen nur zu dem jeweils vorgesehenen Zweck genutzt werden. Eine missbräuchliche Nutzung ist untersagt.
11.4 Alle Nutzer der Anlage haben sich rücksichtsvoll zu verhalten und Störungen des Betriebsablaufs zu vermeiden.
11.5 Kinder dürfen sich nur unter Aufsicht auf dem Betriebsgelände aufhalten.
12.1 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Einstellvertrages ist die Unterbringung, Versorgung und Betreuung des vom Pferdehalter eingestellten Pferdes gemäß der jeweils vereinbarten Leistungsbeschreibung.
12.2 Tierhalterstellung
Der Einsteller bleibt Tierhalter im Sinne des § 833 BGB. Durch die Einstellung des Pferdes wird keine Tierhalter- oder Tierhüterstellung des Betriebs begründet.
12.3 Pflichten des Pferdehalters
Der Pferdehalter verpflichtet sich insbesondere:
12.4 Tierschutz
Alle Personen, die mit den Pferden umgehen, sind verpflichtet, die Tiere jederzeit tierschutzkonform, sachgerecht und respektvoll zu behandeln. Verstöße gegen den Tierschutz können zur fristlosen Kündigung des Einstellvertrages führen.
12.5 Tierärztliche Versorgung
Der Betrieb ist berechtigt, bei akuten Erkrankungen, Verletzungen oder Notfällen einen Tierarzt seiner Wahl zu beauftragen, sofern der Pferdehalter nicht rechtzeitig erreichbar ist. Die entstehenden Kosten trägt der Pferdehalter.
12.6 Haftung
Der Betrieb haftet für Schäden am eingestellten Pferd nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Eine Haftung für Krankheiten, Verletzungen oder Tod des Pferdes ist ausgeschlossen.